Tiergesundheitsgesetz


Tiergesundheitsgesetz löst das Tierseuchengesetz ab
Der Bundestag beschloss in zweiter und dritter Lesung am 28. Februar 2013 das Tiergesundheitsgesetz.
Der Bundesrat hat am 22. März 2013 zugestimmt. Es löst das geltende Tierseuchengesetz ab, übernimmt im Hinblick auf die Bekämpfung von Tierseuchen bewährte Vorschriften, setzt aber verstärkt auch auf Prävention.
Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des Gesetzes sind, die der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit dienen, wurde der Titel des Gesetzes in Tiergesundheitsgesetz geändert.

Tiergesundheitsgesetz tritt am 01. Mai 2014 in Kraft
Das Tiergesundheitsgesetz wird 12 Monate nach Verkündung in Kraft treten (01. Mai 2014). Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen treten allerdings am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das bis dahin geltende Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), ist in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen.
Für zukünftige Papageienzüchter bedeutet das, dass man ab Frühjahr 2014 Artenschutzringe ohne Zuchtgenehmigung bestellen kann!
Für die Übergangszeit wendet man sich an die Zuständige Behörde


Am 22.03.2013 hat der Bundesrat dem Tiergesundheitsgesetz zugestimmt. Das Tiergesundheitsgesetz ist der „Nachfolger“ des momentan noch gültigen Tierseuchengesetzes, aber ganz neu aufgebaut. Nicht mehr enthalten ist im Tiergesundheitsgesetz die Regelung, dass man zum Züchten von Psittaciden, also Papageien und Sittichen, eine Zuchterlaubnis benötigt (§ 17 g Tierseuchengesetz). Da das neue Tiergesundheitsgesetz am 01.05.2014 erst in Kraft treten wird, gilt § 17 g Tierseuchengesetz bis dahin weiter, also man braucht offiziell bis zum ersten Mai 2014 die Zuchterlaubnis. Dem § 17 g Tierseuchengesetz ist jedoch großteils die Grundlage entzogen, da die Psittacoseverordnung bereits im September 2012 aufgehoben worden ist. Darin war geregelt, welche Maßnahmen ein Züchter bei Ausbruch der Papageienkrankheit (Psittacose) zu treffen hat, zudem die Ringpflicht und die Buchführungspflicht.

Was nach dem Wegfall der Psittacoseverordnung, und auch über den 01.05.2014 hinaus, weiterbesteht, ist die Ringpflicht aus dem Artenschutzrecht. So sind viele Papageien und Sittiche immer noch (geschlossen) zu beringen, Nachwuchs ist an die entsprechende zuständige Behörde zu melden (genauso wie Zugänge und Abgänge).

Zudem ist zu erwarten, dass zukünftig eine Buchführungspflicht in die Geflügelpestverordnung auch für Papageien und Sittiche mit aufgenommen wird.

Weiterhin ist nach wie vor, auch nach dem 01.05.2014, eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich, wenn gewerblich gezüchtet und verkauft wird. Bei Sittichen bis Nymphensittichgröße geht man von einer gewerblichen Zucht aus, wenn 25 oder mehr züchtende Paare vorhanden sind. Bei größeren Vögeln bereits ab 10 Paaren, bei Aras und Kakadus ab 5 Paaren (siehe Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes).

Also es ist nicht so, dass mit dem Wegfall der Psittacoseverordnung bzw. dem kommenden Wegfall der Zuchterlaubnis (§ 17 g Tierseuchengesetz) keine Vorschriften bei der Zucht von Papageien und Sittichen mehr zu beachten sind. Noch wichtiger jedoch ist, dass jeder Züchter die erforderliche Sachkunde hat, d.h. als Neuzüchter sich vorher ausreichend informieren sollte, einen erfahrenen Züchter an der Hand haben sollte, der im Notfall zur Seite steht, etc. Denn wirklich einfach ist die Zucht von Papageienvögeln nicht. Auch bei den recht einfach zu züchtenden Sitticharten (z.B. Wellensittichen) wird es ohne Probleme nicht abgehen. Abgestorbene Jungtiere im Ei, gerupfte Jungtiere, nicht fütternde Elterntiere, Tod oder Krankheit, missgebildede Jungtiere und ähnliches kann immer mal wieder vorkommen, auch wenn der Züchter noch so gut vorbereitet ist. Dies ist nicht immer appetitlich oder „süß“.